Antrag zur Gebäudeeinmessung

Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung

Für die Bearbeitung Ihres Antrags werden personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Dazu gehören insbesondere Kontaktdaten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie weitere Angaben, die für Ihr Anliegen erforderlich sind.

 

Die Online-Formulare werden über einen Server der owl-IT – Kommunale IT-Dienstleistung Ostwestfalen-Lippe bereitgestellt. Dort werden die von Ihnen eingegebenen Daten verschlüsselt übertragen und kurzfristig gespeichert. Anschließend erfolgt die Weiterverarbeitung ausschließlich durch den Kreis Minden-Lübbecke, der für die Bearbeitung Ihres Anliegens verantwortlich ist. Der Zugriff ist auf autorisierte Personen beschränkt.

 

Ihre Daten werden ausschließlich über gesicherte Kommunikationswege (SSL/TLS) übertragen und unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der einschlägigen Datenschutzgesetze verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte findet nur statt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder für die Abwicklung Ihres Verfahrens notwendig wird.

 

Im Formularsystem erfolgt eine automatische Löschung spätestens nach 56 Tagen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Bei gebührenpflichtigen Verfahren kann es erforderlich sein, dass Ihre Zahlungsinformationen an einen eingesetzten ePayment-Dienstleister weitergegeben werden.

Ihre Rechte

Sie haben das Recht auf

  • Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung unrichtiger Daten,
  • Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung,
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung,
  • Datenübertragbarkeit.

Eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt rechtmäßig.

 

Der Widerruf kann postalisch, per Fax oder per E-Mail an den Kreis Minden-Lübbecke übermittelt werden. Ihnen entstehen dabei keine höheren Kosten als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen.

Information

Sehr geehrte Grundstückseigentümerin,
sehr geehrter Grundstückseigentümer,
 
seit dem Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) am 01.08.1972 sind Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte verpflichtet, Veränderungen im Gebäudebestand auf ihre Kosten nach deren Fertigstellung (Nutzungsbeginn) von einer zu Katastervermessungen befugten Vermessungsstelle - Ihrem Kataster- und Vermessungsamt - oder einem in NRW ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) - einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung hat auch nach dem neuen Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 01.03.2005 (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) weiterhin Bestand.
 
Die Gebäudeeinmessungspflicht ist eine öffentliche Verpflichtung, die den jeweiligen Grundstückseigentümer*innen, die zum Zeitpunkt der Aufforderung im Grundbuch eingetragen sind, obliegt. Sie wird wirksam, sobald ein Gebäude errichtet oder im Grundriss verändert wird, ohne dass es eines besonderen Hinweises der Behörde oder eines Verwaltungsaktes bedarf, der diese Pflicht nochmals auferlegt. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn das Gebäude oder die Gebäudeveränderung nach der geltenden Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist. Falls nach Ablauf der Frist ein Einmessungsantrag nicht vorliegt, muss das Kataster- und Vermessungsamt aufgrund der Ermächtigung aus § 16 Abs. 3 VermKatG NRW die erforderliche Gebäudeeinmessung auf Kosten des jeweiligen Eigentümers durchsetzen.

Auftraggeber*in

Ihre Daten

Flurstücksauswahl

Ergänzungen / Anlagen

Beauftragung

Ich beauftrage den Kreis Minden‐Lübbecke, die Gebäudeeinmessung auf meine Kosten auszuführen und verpflichte mich zur Übernahme der Vermessungskosten. Die Berechnung erfolgt nach der, zum Zeitpunkt der Antragstellung, gültigen Kostenordnung (VermWertKostO NRW).

  • Auszug aus dem VermKatG NRW und der der VermWertKostO NRW

Einreichungsbestätigung

Antrag:

Antrag zur Gebäudeeinmessung

Vorgang:

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Datum/Uhrzeit:

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