Befreiung vom Maulkorb-/ Leinenzwang

Antragsteller*in
Angaben zum Hund
Rechtliche Grundlagen
Nachweis der Verhaltensprüfung

Hinweis zum Datenschutz

Die Stadt Paderborn nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten daher vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Wir haben hierzu Informationen zum Datenschutz für dieses Verfahren zusammengestellt, die Sie HIER abrufen können. 

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Was Sie jetzt tun können

Bitte versuchen Sie folgende Schritte:

  1. Starten Sie die Anmeldung erneut.

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  3. Verwenden Sie ggf. einen anderen Browser oder ein anderes Gerät.

  4. Stellen Sie sicher, dass Ihre Internetverbindung stabil ist.

Hilfe / Support

Sollte das Problem weiterhin bestehen, wenden Sie sich bitte an unseren Support.

 

Support kontaktieren oder per E-Mail an support@paderborn.de

 

Dazu geben Sie bitte geben Sie wenn möglich folgende Informationen an:

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Fehlerseite – Login mit dem Unternehmenskonto fehlgeschlagen

Anmeldung mit dem Unternehmenskonto fehlgeschlagen

 

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Leider konnte Ihre Anmeldung über das Unternehmenskonto nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

 

Mögliche Ursachen

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  • Es ist ein technisches Problem bei der Anmeldung aufgetreten.

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Was Sie jetzt tun können

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Hilfe / Support

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Antragsteller*in

Ihre Daten

Angaben zum Hund

Beschreibung des Hundes

Es handelt sich um einen

(§ 10 LHundG)

  • Alano
  • Mastino Napoletano
  • American Bulldog
  • Fila Brasileiro
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Mastiff
  • Rottweiler
  • Mastin Español
  • Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen

(§ 3 LHundG)

  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Bullterrier

sowie deren Kreuzungen

Bei Kreuzungen ist die Rasse anzugeben, dessen Phaenotyp deutlich hervortritt.
Im Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

Rechtliche Grundlagen

Bitte lesen sie rechtlichen Grundlagen zur Leinen-/ Maulkorbpflicht in Bezug auf Hunderassen nach §3, §5 und §10 Landeshundegesetz (LHundG NRW) für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gründlich durch.

 

 

§ 3

Gefährliche Hunde

 

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,

2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,

5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt

 

§ 5
Pflichten

 

(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.

 

(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
 

(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

 

 

§ 10
Hunde bestimmter Rassen

 

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nachweis der Verhaltensprüfung

Zur Befreiung von Hunden von der Leinen- und Maulkorbpflicht muss der Hund eine Verhaltensprüfung ablegen.

Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 LHundG NRW gelten entsprechend.
Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats, muss der Hund die letzten vier Monate mindestens alle zwei Wochen die Hundeschule besuchen.

Bitte Laden sie den Nachweis über die Verhaltensprüfung hoch.

Bitte laden sie  zum Altersnachweis ein Foto des Heimtierausweises hoch.
Desweiteren laden sie bitte einen Nachweis der Hundeschule hoch, dass der Hund die letzten vier Monate mindestens alle zwei Wochen die Hundeschule besucht hat.

Formularkennung: 3201001

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