Die Stadt Paderborn nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten daher vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Wir haben hierzu Informationen zum Datenschutz für dieses Verfahren zusammengestellt, die Sie HIER abrufen können.
Bevor Sie ein Bürgerbegehren beginnen, sollten Sie sich umfassend informiert haben (z.B. auf der Homepage der Stadt Paderborn) und sicherstellen, dass Sie alle dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Beachten Sie außerdem die gesetzlichen Fristen bei Begehren, die sich gegen Beschlüsse des Rates richten. Dieser Assistent gilt dem Erstkontakt im Rahmen eines Bürgerbegehrens. D.h.: Mithilfe dieses Assistenten werden Ihre Daten abgefragt und Ihr Anliegen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, hinterlegt. Das Ziel Ihres Begehrens sollte klar erkennbar sein, muss aber noch nicht bis ins kleinste Detail ausformuliert sein. Die Abfrage weiterer Daten und letztendlich die Unterschriftensammlung folgen ggf. erst später.
Für das Anstoßen eines Bürgerbegehrens wird unter Anderem eine deutsche Staatsangehörigkeit, oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft vorausgesetzt.
Geben Sie hier bitte Ihre Kontakdaten an, damit wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können.
Wie zu Beginn des Assistenten angemerkt, benötigen wir hier noch keine vollständige Ausformulierung Ihres Bürgerbegehrens. Dennoch ist es wichtig, dass Sie uns soweit über die Fragestellung und Ihre Begründung informieren, dass wir auf dieser Basis bereits eine erste Beurteilung der Zulässigkeit Ihres Begehrens vornehmen können. Letztendlich profitieren Sie selbst somit von einer schnelleren Abwicklung, da wir uns von Beginn an besser auf Ihr Anliegen einstellen können.
Sie geben an, dass sich Ihr Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates richtet. In diesem Fall müssen Sie bestimmte Fristen einhalten:
Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens muss binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Stadt eingegangen sein (in ausformulierter Form). Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um eine Fristwahrung sicherzustellen.
Es müssen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, Sie zu vertreten. Dies müssen Sie nicht zwangsweise schon jetzt mitteilen. Sollten Sie noch keine vertretungsberechtigte Person(en) benennen wollen, klicken Sie einfach unten auf Weiter.