Die Vorlage eines Verkehrszeichenplanes ist bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken oder ein geeigneter Regelplan besteht, nicht erforderlich.
Verkehrszeichenpläne
Der (Bau-)Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag zur Sicherung der Arbeitsstelle einen Verkehrszeichenplan, ggf. auch einen Umleitungsplan (bei Verkehrsumleitungen) sowie einen Signallageplan und Signalzeitenplan (bei Lichtzeichenregelung) beizugeben. Diese Pläne sind unter Beachtung der Vorschriften der StVO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie den »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA«, den »Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen- RUB« sowie den »Richtlinien für Lichtsignalanlagen- RiLSA« aufzustellen. Neben den Sicherungsmaßnahmen muss der Verkehrszeichenplan auch Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen (einschl. Markierungen) im Verlauf der Arbeiten, Änderungen an arbeitsfreien Tagen sowie zur entgegenstehenden und vorhandenen Verkehrsregelung (z.B. vorhandene Beschilderung und Markierung mit Angaben über erforderliches Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen) enthalten.