Antrag auf straßenverkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 Abs. 6 StVO)

Hinweise


Allgemeines
Von Arbeitsstellen an Straßen gehen besondere Gefahren aus. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) lässt deshalb Arbeitsstellen an Straßen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (Arbeiten im Straßenraum [§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO] und Straßenbauarbeiten [§ 45 Abs. 2 Satz 1 StVO]), nur zu, wenn der (Bau-)Unternehmer vor Beginn der Arbeiten von der zuständigen Behörde eine Anordnung zur Sicherung der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich) und zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs an der Arbeitsstelle (Verkehrsbereich) eingeholt und ausgeführt hat (§ 45 Abs. 6 Satz 1 StVO). Mit Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, darf erst begonnen werden, wenn die Arbeitsstelle sowie die (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen »behördlich genehmigt« und die Sicherungsmaßnahmen ausgeführt worden sind. Sie sind dann zu beenden, wenn die Frist der verkehrsrechtlichen Anordnung abgelaufen ist.

Planung der Arbeitsstellen
Arbeitsstellen sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Entfallen vorübergehend Gründe für die Arbeitsstelle oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu, dann soll die Arbeitsstelle für diese Zeit aufgehoben oder eingeschränkt werden. Insbesondere sollen Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, die nur während der Arbeitszeit (z. B. zum Schutz der im Arbeitsbereich Tätigen) erforderlich sind, in der arbeitsfreien Zeit aufgehoben werden.

Sicherungsmaßnahmen
Welche (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht, aber auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, erforderlich sind, richtet sich nach den besonderen örtlichen und verkehrlichen Umständen des Einzelfalles. Je größer und schwerer erkennbar eine von der Arbeitsstelle ausgehende Gefahr ist, desto deutlicher müssen die Sicherungs-maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte, der Geräte und der Maschinen in der Arbeitsstelle selbst, sowie zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrzeugverkehr, Radverkehr, Fußgängerverkehr usw.) sein. Die Verkehrssicherungspflicht entbindet deshalb auch nicht den (Bau-) Unternehmer ständig in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die behördlich angeordneten (verkehrsrechtlichen) Maßnahmen ausreichen. Stellt sich vor oder während der Arbeiten heraus, dass die angeordneten (verkehrsrechtlichen) Maßnahmen nicht (mehr) ausreichend sein könnten, muss er unverzüglich bei der zuständigen Behörde - bei Gefahr in Verzug bei der Polizei - eine ergänzende verkehrsrechtliche Anordnung einholen. 

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient (vgl. § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO).


Stadt Porta Westfalica
Straßenverkehrsbehörde
Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
Kempstraße 1
32457 Porta Westfalica

Telefon: 0571/791 257
Telefax: 0571/791 432

ordnungswesen@portawestfalica.de
julia.scholz@portawestfalica.de

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julia.scholz@portawestfalica.de
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Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
Kempstraße 1
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ordnungswesen@portawestfalica.de
Telefax: 0571/791 432

Angaben zum Antragssteller

Der Antrag ist vollständig auszufüllen.

 

Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde schriftlich erfolgt ist!

Geben Sie den oder die Vornamen einer Person so an, wie sie auf den offiziellen Ausweisen angegeben sind, zum Beispiel im Personalausweis.

Geben Sie den Nachnamen, Familiennamen beziehungsweise Zunamen an.

Kurzfristig erreichbar

Verantwortlicher (Verantwortliche Person)

Als Verantwortlicher kann benannt werden, wer jederzeit direkten Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten des (Bau-)Unternehmers verfügt.

Geben Sie den oder die Vornamen einer Person so an, wie sie auf den offiziellen Ausweisen angegeben sind, zum Beispiel im Personalausweis.

Geben Sie den Nachnamen, Familiennamen beziehungsweise Zunamen an.

Kurzfristig erreichbar

Der Sachkundenachweis "MVAS-99" ist immer beizufügen!

Angaben zur Sperrung

Angaben zu der erforderlichen Sperrung

Straße

Lage

Eine genaue Beschreibung bzw. ein Lageplan ist immer beizufügen!


Art der Sperrung

Sperrung

Straßenteil

Angabe in Metern

Länge in Metern


Art der Maßnahme

Maßnahme


Auftraggeber


Bei Vollsperrung

Vorgesehene Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle

Die Vorlage eines Verkehrszeichenplanes ist bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken oder ein geeigneter Regelplan besteht, nicht erforderlich.

Verkehrszeichenpläne
Der (Bau-)Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag zur Sicherung der Arbeitsstelle einen Verkehrszeichenplan, ggf. auch einen Umleitungsplan (bei Verkehrsumleitungen) sowie einen Signallageplan und Signalzeitenplan (bei Lichtzeichenregelung) beizugeben. Diese Pläne sind unter Beachtung der Vorschriften der StVO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie den »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA«, den »Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen- RUB« sowie den »Richtlinien für Lichtsignalanlagen- RiLSA« aufzustellen. Neben den Sicherungsmaßnahmen muss der Verkehrszeichenplan auch Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen (einschl. Markierungen) im Verlauf der Arbeiten, Änderungen an arbeitsfreien Tagen sowie zur entgegenstehenden und vorhandenen Verkehrsregelung (z.B. vorhandene Beschilderung und Markierung mit Angaben über erforderliches Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen) enthalten.


Sperrzeitraum


Sondernutzung


Sonstiges

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