Wenn Sie der Begehung einer Ordnungswidrigkeit (OWi / VOWi) beschuldigt werden, muss Ihnen vor einer Entscheidung als Betroffener, gemäß § 55 OWIG, die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 136 Abs. 1 S.2 StPO steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu und Sie müssen sich nicht selbst belasten.
Geben Sie den oder die Vornamen einer Person so an, wie sie auf den offiziellen Ausweisen angegeben sind, zum Beispiel im Personalausweis.
Geben Sie den Nachnamen, Familiennamen beziehungsweise Zunamen an.